29 Aug VATM-Pressestatement zu den Eckpunkten der Bundesnetzagentur Minderung Mobilfunk
„Die Bundesnetzagentur hat erkannt, dass es noch komplexer ist, praktikable Regelungen beim Minderungsrecht im Mobilfunk aufzustellen als im Festnetz, da sich hier eine beliebig große Anzahl von Kundinnen und Kunden in einer Funkzelle aufhalten können, die nicht vom Anbieter kontrolliert werden kann. Anders als im Festnetz kann der Anbieter kaum für jeden einzelnen Kunden an völlig beliebigen Orten in Deutschland und zu unterschiedlichen Auslastungszeiten vorhersehen, welche Kapazitäten in einer Basisstation für jeden einzelnen Nutzer noch zur Verfügung stehen. Genau deshalb stellen die von der Bundesnetzagentur im Rahmen von Frequenzverfahren auferlegten Versorgungsauflagen auch auf die Leistung der Basisstation und nicht auf eine individuelle Versorgung in unterschiedlicher Entfernung oder bei unkalkulierbaren Auslastungsgraden vor Ort ab. Und genau dies ist das Dilemma. Denn die nun angedachten Werte beziehen sich auf die Leistungsfähigkeit des Netzes und der verwendeten Technologie, ohne den sich sekündlich wechselnden Auslastungsgrad oder den realen individuellen Abstand zum Antennenstandort einberechnen zu können.
Genau dies ist auch der Grund, warum die BNetzA mit scheinbar hohen ‚Abschlägen‘ von technischen Maximalwerten arbeiten möchte. Im Ergebnis liegt die Grenze der Minderungsrechte damit in vielen Fällen aber immer noch deutlich oberhalb der Versorgungsauflagen, die mit den Unternehmen bei der Lizenzvergabe verbindlich vereinbart worden sind. Bei voller Erfüllung der Vorgaben, voller Leistung der Basisstation, die aus Immissionsschutzgründen auch begrenzt sein kann, und in vielen Fällen sogar besserer Leistung vor Ort kann und darf ein Minderungsrecht aber nicht ausgelöst werden. Hier besteht noch erheblicher Nachbesserungsbedarf.
Auch die Anzahl der insgesamt 30 Messungen ist sehr niedrig, da die stark schwankenden Auslastungen in Mobilfunknetzen ebenso erfasst werden müssen wie Wettereinflüsse und weitere örtliche Gegebenheiten.
Der VATM wird die Eckpunkte nun genau analysieren und sich konstruktiv mit einer detaillierten Stellungnahme bis zum 30. September 2022 einbringen.“