13 Apr VATM-Pressemitteilung: Entgeltgenehmigung der letzten Meile für zehn Jahre – Finale der Kupfer-TAL: „Planungssicherheit für die TK-Branche hat Priorität“
Köln/Bonn, 13. April 2022. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am heutigen Mittwoch ihren neuen Vorschlag für die Preise der Teilnehmeranschlussleitung (TAL), der sogenannten letzten Meile bis zum Endkundenanschluss, veröffentlicht und das nationale Konsultationsverfahren eingeleitet. Mit dem Entscheidungsentwurf der BNetzA und der darin vorgesehenen langen Genehmigungsdauer von zehn Jahren wird nun die für die Unternehmen besonders wichtige und seit geraumer Zeit einhellig geforderte Planungssicherheit für die verbleibende Nutzungszeit des Kupfernetzes hergestellt. Das TAL-Entgelt wird zudem unter die exorbitant hohen Preise aus der Genehmigungsrunde im Jahr 2019 abgesenkt, ohne allerdings das vom VATM geforderte Entgeltniveau aus dem Jahr 2016 zu erreichen (10,02 Euro).
„Auch mit der neuen Entscheidung muss allerdings zur Kenntnis genommen werden, dass der Telekom in den nächsten Jahren eine erhebliche Überrendite aus der Vermarktung ihres Kupfernetzes zufällt. Das daraus resultierende Quersubventionierungspotenzial ergibt sowohl für die etablierten Nachfrager als auch die vielen neuen Infrastrukturinvestoren ein erhebliches Wettbewerbshindernis“, kritisiert VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner. Nicht umsonst verweist die Telekom aktuell darauf, dass deren Marktanteil bei den Neukunden wiederholt bei deutlich über 50 Prozent liege und sie laufend Marktanteile von den Wettbewerbern zurückhole.
„Hieraus folgt, dass der Regulierer wachsam bleiben und die richtigen Instrumente in der Hand halten muss, um Verwerfungen im Markt vorzubeugen oder diese effektiv beseitigen zu können. Auch immer häufiger zu vermeldende Einigungen und Verträge zwischen den Beteiligten können keinesfalls eine effektive und wettbewerbssichernde Regulierung ersetzen“, warnt Grützner erneut.
Mehrere Jahrzehnte nach der Liberalisierung des TK-Marktes darf die Bundesnetzagentur dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht die „Flucht ins Privatrecht“ ermöglichen, wenn der Markt noch nicht ausreichend wettbewerblich entwickelt und ein Verhandeln auf Augenhöhe mit der Telekom (noch) nicht möglich ist.