Satzung

beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26.11.1997 in Düsseldorf.
Geändert und ergänzt durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 15.04.1999, 31.01.2002, 27.03.2003, 05.12.2007, 07.05.2009, 25.11.2009, 18.05.2010, 22.11.2012 und 18.10.2022.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verband trägt den Namen „Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V.“ (VATM).

(2) Der Sitz des Verbandes ist Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele des Verbandes

(1) Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Dienstleistungsunternehmen aus allen Bereichen der Telekommunikation und Multimedia, die Netz-, Sprach-, Daten- und/oder Mehrwertdienstleistungen sowie Multimediadienste für Dritte anbieten. Zweck des Verbandes ist es, auf nationaler und internationaler Ebene für seine Mitglieder verbandspolitisch tätig zu werden. Der Verband vertritt die direkten Interessen seiner Mitglieder. Dabei steht die Konsensfindung grundsätzlich im Vordergrund.

(2) Zielsetzungen des Verbandes sind:

a) Schaffung und Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen in der Telekommunikation,

b) Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen,

c) Pflege der Zusammenarbeit seiner Mitglieder mit den übrigen nationalen und internationalen Zweigen der Informations- und Kommunikationswirtschaft,

d) Förderung des Liberalisierungs-/Deregulierungsprozesses auf dem Telekommunikationsmarkt.

 

§ 3 Aufgaben des Verbandes

Zur Erreichung der in § 2 beschriebenen Ziele hat der Verband insbesondere folgende Aufgaben:

a) Erarbeitung und Abstimmung der gemeinsamen Interessen der „ordentlichen“ Mitglieder auf den genannten Gebieten,

b) Förderung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Mitglieder im Markt,

c) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches hinsichtlich der Entwicklung auf den genannten Gebieten,

d) gemeinsames Auftreten gegenüber der Öffentlichkeit, nationalen und internationalen Behörden und Gesetzgebungsorganen, insbesondere der nationalen Regulierungsbehörde und deutschen und EU-Wettbewerbsbehörden, EU-Organen, den Verbänden und sonstigen Einrichtungen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland tätige Anbieter von Telekommunikationsdiensten und telekommunikationsgestützten Diensten werden, sowie Unternehmen aus allen Bereichen der Telekommunikation oder Multimedia, die unmittelbar oder mittelbar auf Zugang zu oder ebensolche Bereitstellung von Vorleistungen durch Netzbetreiber angewiesen sind. Sonstige juristische Personen oder Gesamthandgemeinschaften, die kein Telekommunikationsunternehmen sind und deren Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der Telekommunikation oder verwandten Interessengebieten liegt, können in Ausnahmefällen für eine beschränkte Zeit ordentliche Mitglieder werden. Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls und die Dauer der zeitlichen Beschränkung entscheidet das Präsidium.

(3) Ein Unternehmen, das kein Unternehmen im Sinne des Abs. 2, S. 1 ist, jedoch ein solches Unternehmen im Sinne von § 17 AktG beherrscht oder mit diesem einen Konzern bildet, kann dann ordentliches Mitglied werden, wenn es überwiegend den Zweck verfolgt, den geschäftlichen Erfolg dieser Unternehmen zu fördern.

(4) Natürliche und juristische Personen sowie Gesamthandgemeinschaften, die nicht unter die Regelung in Abs. 2 oder Abs. 3 der Satzung fallen, aber auf dem Gebiet der Telekommunikation verwandten Interessengebieten tätig sind, können auf Antrag assoziierte Mitglieder werden, soweit dies die Verbandsinteressen fördert.

(5) Natürliche Personen, die wissenschaftlich auf dem Gebiet der Telekommunikation oder auf verwandten Interessengebieten tätig sind, und Unternehmen können im Rahmen einer Fördermitgliedschaft in den Verband aufgenommen werden. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt das Präsidium im Einzelfall.

(6) Aufgrund der besonderen Wettbewerbssituation der Deutschen Telekom AG ist ihre Mitgliedschaft bzw. die mit ihr verbundener Unternehmen nicht möglich.

(7) Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen zum Ehrenmitglied ernennen. Diese zahlen keinen Beitrag und haben kein Stimmrecht. Rechte und Pflichten aus einer ordentlichen Mitgliedschaft werden hiervon nicht berührt.

 

§ 5 Anträge auf Mitgliedschaft

Die Anträge auf eine Mitgliedschaft sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Geschäftsführung. Das Präsidium berichtet auf der folgenden Mitgliederversammlung über die neu aufgenommenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann das Votum des Präsidiums mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen überstimmen.

Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft

Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt. Nur ordentliche Mitglieder sind stimm- und passiv wahlberechtigt und können Vorschläge für die Wahl von Präsidiumsmitgliedern und Ersatzmitgliedern einreichen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimm- und Wahlrecht entfällt, sofern das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

(2) Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:

a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort Anträge zu stellen.

b) vom Verband im Rahmen seiner Möglichkeiten Auskünfte, Rat und Beistand in solchen Fragen zu verlangen, die in seiner Zuständigkeit liegen.

(3) Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

a) den Verband bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen,

b) die gefassten Beschlüsse soweit möglich zu unterstützen und deren Umsetzung zu fördern,

c) die festgesetzten Beiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Falls das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge in Verzug gerät, ist der Verband entsprechend der gesetzlichen Regelungen berechtigt, Verzugszinsen und ggf. Schadensersatz geltend zu machen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Verbandes kündigen.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft entfallen, bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder bei Auflösung des Verbandes. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Mitgliedschaft für die Dauer des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Geschäftsführung aufrechterhalten werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Präsidium mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere:

a) Grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung,

b) Schwere Verletzung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder oder der Interessen des Verbandes,

c) Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung.

(4) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen Berufung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Verbandes einlegen. Die Entscheidung über die Berufung trifft die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung bereits entstandener Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Mit der Beendigung erlöschen alle Rechte am Verbandsvermögen.

 

§ 8 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) das Präsidium,

c) die Geschäftsführung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung kann auch digital im Wege der elektronischen Kommunikation
(z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder oder zwei Präsidiumsmitglieder verlangen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Geschäftsführer durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Für die ordentliche Mitgliederversammlung muss die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung versandt werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung muss die Einladung mindestens acht Tage vor dem Tag der Versammlung versandt werden.

(4) Ergänzungen der Tagesordnung und Anträge kann jedes ordentliche Mitglied schriftlich bis spätestens eine Woche vor Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle einreichen. Die Geschäftsstelle leitet die Ergänzungen unverzüglich an alle Mitglieder weiter. Über schriftliche und mündliche Anträge, die nicht mit der Tagesordnung angekündigt oder von einem Mitglied fristgerecht eingereicht wurden, kann nur beraten und abgestimmt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder dies verlangt. Die Tagesordnung kann erweitert werden, wenn 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder dies beschließt.

(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied und kann auf den Geschäftsführer übertragen werden.

(6) Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

a) Wahl des Präsidiums

b) Abberufung von Präsidiumsmitgliedern

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Präsidiums

d) Entlastung des Präsidiums

e) Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge durch Verabschiedung der Beitragsordnung sowie über besondere Umlagen

f) Verabschiedung des Jahres-Budgets und des Jahresabschlusses des Verbandes

g) Beschluss über die Geschäftsordnung des Präsidiums

h) Beschluss über Satzungsänderungen

(7) Soweit in dieser Satzung kein anderes Mehrheitserfordernis vorgesehen ist, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten bei allen Mehrheitsentscheidungen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Verfahrensordnungen fasst die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist hierzu beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder vertreten sind oder über dieselbe Sache in der vorangegangenen Mitgliederversammlung mangels Erreichen dieses Quorums nicht entschieden werden konnte, soweit in der Einberufung darauf hingewiesen worden ist.

(9) Die ordentlichen Mitglieder können durch einen gesetzlichen Vertreter, einen Prokuristen, durch einen schriftlich bevollmächtigten Angestellten oder ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten werden. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als drei weitere Mitglieder gleichzeitig vertreten. Außerdem können sich die ordentlichen Mitglieder durch schriftliche Stimmabgabe an Beschlussfassungen und Wahlen beteiligen.

(10) Die Wahlen von ordentlichen Mitgliedern des Präsidiums und von Ersatzmitgliedern des Präsidiums erfolgen durch geheime Abstimmung. In den sonstigen Angelegenheiten bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung, wenn nicht die Mehrheit ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Präsidium

(1) Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten sowie mindestens sechs und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Für jedes Präsidiumsmitglied ist auch ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Das Präsidium muss die im Verband vorhandenen Geschäftsmodelle ausgewogen repräsentieren. Dabei sind insbesondere die folgenden Geschäftsmodelle zu berücksichtigen:

  • Access Provider mit Local Loop per Funk und Festnetz,
  • Access Provider ohne Local Loop sowie Reseller,
  • Internationale Carrier,
  • Mobilfunknetzbetreiber,
  • Mobilfunk Service Provider,
  • Mehrwert- und Auskunftsdiensteanbieter sowie
  • andere Diensteanbieter.

(3) Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine mehrmalige Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern ist möglich.

(4) Voraussetzung für die Wählbarkeit der Präsidiumsmitglieder ist die Ausübung einer geschäftsführenden oder aktiven Tätigkeit innerhalb der Aufsichtsichtsgremien eines der ordentlichen Mitglieder. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, wenn durch die Funktionsbezeichnung des Präsidiumsmitgliedes nach Außen erkennbar ist, dass eine im Vergleich zur Geschäftsführung gleichrangige Funktion, insbesondere im Hinblick auf die Weisungsbefugnisse im Unternehmen des Mitglieds ausgeübt wird.

(5) Unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Ausgewogenheit in Absatz 2 unterbreitet das Präsidium den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung einen Vorschlag für die Zusammensetzung des künftigen Präsidiums und die zu wählenden Ersatzmitglieder. Die ordentlichen Mitglieder können bis zur Mitgliederversammlung abweichende Wahlvorschläge zu den einzelnen, vom Präsidium vorgeschlagenen Kandidaten machen.

(6) Nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium für seine Amtszeit aus seiner Mitte den Präsidenten und Vizepräsidenten.

(7) Die Berufung in das Präsidium endet mit Ablauf der Amtszeit, der Abberufung durch die Mitgliederversammlung, der Niederlegung des Mandates durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle oder durch Wegfall der unter Absatz 5 genannten Wählbarkeitsvoraussetzung. Endet die Berufung eines Präsidiumsmitgliedes, so muss in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Präsidiums ein neues Präsidiumsmitglied gewählt werden. Falls zwischen Beendigung und dem Termin der nächsten Mitgliederversammlung ein Zeitraum von weniger als 8 Wochen liegt, hat die Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Für den Übergangszeitraum bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung wird das gewählte Ersatzmitglied zum Mitglied des Präsidiums.

(8) Scheidet ein Mitglied aus dem Verband aus, so scheiden alle Personen, die zu diesem Mitglied gehören, aus dem Präsidium und anderen Verbandsgremien aus. Entsprechendes gilt, wenn eine Person des Präsidiums oder eines anderen Verbandsgremiums nicht mehr zu einem Mitglied gehört.

(9) Der Verband wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen eines der Präsident oder der Vizepräsident sein muss.

(10) Eine aktive Prozessführung des Verbandes bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Ausgenommen sind nur die gerichtliche Beitreibung ausstehender Mitgliedsbeiträge und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, die die Geschäftsführung mit Zustimmung des Präsidiums im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes vornehmen kann.

(11) Das Präsidium ist für die Beratung und Abstimmung der Verbandsthemen zuständig. Dem Präsidenten – im Falle seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten – obliegt die Darstellung und Kommunikation der Interessen der Mitglieder nach Außen. Dabei ist für eine Ausgewogenheit der Darstellung Sorge zu tragen. Sollte im Präsidium kein Konsens erreichbar sein, wird als Ausnahmefall auf Antrag mindestens eines Präsidiumsmitglieds für ein vitales Interesse eines ordentlichen Mitglieds die abweichende Meinung (dissenting vote) nebst Ausführungen zu Konsequenzen bei Nichtberücksichtigung von dessen Interessen kommuniziert. Das Präsidium unterrichtet die Mitglieder regelmäßig über seine Arbeit. Dies betrifft insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes sowie die aktuellen und künftigen Arbeitsschwerpunkte.

(12) Die Mitglieder des Präsidiums führen ihre Arbeit ehrenamtlich ohne Abrechnung von Spesen gegenüber dem Verband und persönlich aus. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.

(13) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 

§ 11 Geschäftsführung

(1) Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle für die Führung der laufenden Geschäfte.

(2) Das Präsidium bestellt eine hauptamtlich tätige Geschäftsführung, der die Leitung der Geschäfte obliegt und die dem Präsidium unterstellt ist. Eine vorzeitige Abberufung der Geschäftsführung bedarf der Einstimmigkeit des Präsidiums. Die Geschäftsführung wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.

(3) Der Geschäftsführer ist dem Präsidium und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat die Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung  auszuführen und dem Präsidium geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Verbandsziele vorzulegen. Der Geschäftsführer sollte an allen Sitzungen und Verhandlungen des Verbandes teilnehmen. Er hat das Recht, an Sitzungen der einzelnen Verbandsgremien teilzunehmen.

(4) In wichtigen Verwaltungsangelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, mit deren Erledigung jedoch nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung gewartet werden kann, ist der Geschäftsführer berechtigt, vorläufig ohne ausdrückliche Ermächtigung zu handeln. Er ist verpflichtet, das Präsidium hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Nähere Einzelheiten zur Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die vom Präsidium zu beschließen ist.

 

§ 12 Verbandsarbeit/Arbeitskreise

Mit dem Ziel einer homogenen Meinungsbildung im Verband werden ständige Arbeitskreise sowie bei Bedarf zu aktuellen wichtigen Themen ad-hoc Arbeitsgruppen eingerichtet. Grundsätzlich sind alle ordentlichen Mitglieder berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise und Arbeitsgruppen teilzunehmen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt bei der Kommunikation gegenüber dem Präsidium § 10 Abs. 11 (dissenting vote) entsprechend. Das Präsidium kann nähere Regelungen zur Arbeit in den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen beschließen.

 

§ 13 Beiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung und ihre Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung auf einstimmigen Vorschlag des Präsidiums mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist hierzu beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder vertreten sind oder über dieselbe Beitragsänderung in der vorangegangenen Mitgliederversammlung mangels Erreichen des Quorums nicht entschieden werden konnte, soweit in der Einberufung darauf hingewiesen worden ist. Beiträge können mit Wirkung frühestens für das auf die Beschluss fassende Versammlung folgende Geschäftsjahr geändert werden.

(2) Die Umlage von Sonderausgaben bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.

 

§ 14 Rechnungslegung

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist durch die Geschäftsführung genau Buch zu führen.

(2) Die Rechnungslegung besteht aus einer Bilanz und einem Einnahme- und Ausgabenbericht.

(3) Die Ausgaben sowie die Rechnungslegung des Verbandes werden von zwei vom Präsidium vorzuschlagenden und von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Kassenprüfern überprüft, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

(4) Der Jahresabschluss ist für jedes Geschäftsjahr der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 15 Verschmelzung und Auflösung

(1) Über die Verschmelzung des Verbandes mit anderen Verbänden sowie seine Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist hierzu beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder vertreten sind oder über das Verschmelzungs- bzw. Auflösungsbegehren in der vorangegangenen Mitgliederversammlung mangels Erreichen dieses Quorums nicht entschieden werden konnte, vorausgesetzt in der Ladung zur Mitgliederversammlung wurde auf diesen Punkt hingewiesen.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Verbandsvermögens. Das Verbandsvermögen darf nur steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Gemeinnützigkeitsverordnung zugeführt werden. Im Übrigen haben die assoziierten Mitglieder keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Verbandes.

(3) Der Präsident und der Vizepräsident sind Liquidatoren des aufzulösenden Verbandes, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestimmt.

 

§ 16 Sonstiges

(1) Die Wirksamkeit dieser Satzung richtet sich nach deutschem Recht.

(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten über oder aus dieser Satzung ist Berlin.

 

Please, find a translated version of our statues HERE.